Wesentliche Informationen auf einen Blick
Gesetzliche Grundlage |
§ 27 SGB VIII i. V. mit § 34 und § 41 SGB VIII |
Aufnahmealter |
0 bis 12 Jahre |
In Sozialpädagogischen Familien/Erziehungsstellen ist mindestens ein Elternteil ein berufserfahrener Sozialpädagoge oder eine berufserfahrene Sozialpädagogin. Zum Teil haben soziale Eltern leibliche Kinder. Sie nehmen in ihren Räumlichkeiten ein bis zwei Kinder auf.
Sozialpädagogische Leistungen
Systemische Leistungen
Coaching und pädagogische Beratung der Erziehungsstelle